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STATUTEN DES FREIBURGER ANWALTSVERBANDES
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I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

1. Der "FREIBURGER ANWALTSVERBAND" ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2. Sitz des Vereins ist Freiburg.

3. Er ist dem Schweizerischen Anwaltsverband angeschlossen.

Art. 2

1. Der Verband bezweckt:
a) ein kollegiales Verhältnis unter seinen Mitgliedern zu begründen und zu pflegen;
b) für die Unabhängigkeit und die Interessen des Anwaltsberufes einzutreten;
c) Verhaltensregeln und Bestimmungen über die berufliche Ethik aufzustellen und für deren Einhaltung zu sorgen;
d) mit den Behörden bei der Weiterentwicklung des Rechts und der Verwaltung der Justiz zusammenzuarbeiten;
e) den Freiburger Anwaltsstand gegenüber den Behörden und Dritten zu vertreten;
f) die theoretische und praktische Weiterbildung seiner Mitglieder und der Praktikanten zu fördern.
2. Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, Mitglied von Organisationen zu werden, deren Zweck mit den vorliegenden Statuten vereinbar ist.

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II. Mitglieder

A. Aktivmitglieder

Art. 3

1. Jeder Anwalt oder jede Anwältin, der/die den Anwaltsberuf im Kanton Freiburg ausübt, hier über ein ständiges Büro verfügt und in der Regel Wohnsitz hat, kann als Aktivmitglied aufgenommen werden.
2. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich beim Präsidenten des Freiburger Anwaltsverbandes einzureichen.
3. Das Aufnahmegesuch ist der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Der Aufnahme kann eine Vernehmlassung auf dem Zirkulationsweg bei allen Aktivmitgliedern vorausgehen.
4. Jeder Austritt ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Er erfolgt auf den Zeitpunkt des Zugangs oder auf den vom Verfasser bestimmten Termin.

B. Ehrenmitglieder
Art. 4

1. Ehrenmitglied des Vereins kann auf Antrag hin derjenige Anwalt werden, der während 15 Jahren den Anwaltsberuf als Aktivmitglied ausgeübt hat, darauf verzichtet und keine andere Tätigkeit mehr ausübt.
2. Die Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit bewirkt den Verlust der Ehrenmitgliedschaft.Die Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit führt zur Sistierung der Rechte und Pflichten als Ehrenmitglied.
3. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

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III. Organe

Art. 5

Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand des Verbandes;
c) die Rechnungsrevisoren.
A. Die Mitgliederversammlung

Art. 6

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, zu welcher die Mitglieder mindestens 15 Tage im voraus eingeladen werden, findet einmal im Jahr statt, in der Regel im Herbst. Die schriftliche Einladung beinhaltet die Traktandenliste.

2. Der Vorstand oder ein Fünftel der Aktivmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Art. 7

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
2. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a) die Aufnahme von Aktivmitgliedern;
b) die Wahl und Abwahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder und Stellvertreter der Rekurskommission, der Rechnungs-revisoren und deren Stellvertreter;
c) die Kontrolle der Tätigkeiten, die Genehmigung der Berichte und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
d) die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
e) die Aenderung der Statuten;
f) die Festsetzung der Standesregeln;
g) der Ausschluss von Mitgliedern;
h) die Auflösung des Verbandes und der Entscheid über die Verwendung des Vermögens.
3. Sie behandelt alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.

Art. 8

1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Statuten nicht ein anderes Verfahren oder eine andere Stimmenmehrheit vorsehen, mit Hand-heben und mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Der Präsident nimmt an der Beschlussfassung mit Handheben nur bei Stimmengleichheit teil.

3. Auf Begehren von fünf Mitgliedern ist die geheime Abstimmung anzuordnen.

4. Bei der Genehmigung des Berichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung nehmen die Mitglieder des Vorstandes nicht an der Beschlussfassung teil.

5. Die Mitgliederversammlung kann keine Beschlüsse über Gegenstände fassen, die nicht auf der Einladung traktandiert worden sind.

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B. Der Vorstand des Verbandes
Allgemeine Bestimmungen

Art. 9

1. Der Vorstand des Verbandes besteht, nebst dem Präsidenten, aus vier bis sechs Aktivmitgliedern, die mittels geheimer Abstimmung für eine Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

2. Bei einer Vakanz im Vorstand wird ein Nachfolger an der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsdauer des austretenden Mitgliedes bestimmt.

3. Der Vorstand konstituiert sich - vorbehältlich Art. 12 Abs. 1 - selbst.

4. Der Vorstand umfasst:
- den Präsidenten;
- den Vizepräsidenten;
- den Sekretär;
- den Kassier;
- ein bis drei Mitglieder, die mit speziellen Aufgaben beauftragt werden können.

5. Der Vorstand kann die ehemaligen Präsidenten zu den Sitzungen einladen, die mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 10

1. Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

2. Ihm stehen namentlich die folgenden Befugnisse zu:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen;
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen;
c) die laufenden Geschäfte zu besorgen;
d) Stellungnahmen zu den der Mitgliederversammlung unterbreiteten Fragen abzugeben;
e) Ehrenmitglieder aufzunehmen.
3. Er vertritt den Verband.

4. Er kann spezielle Kommissionen bilden.

Art. 11

1. Dem Vorstand obliegt die Disziplinargewalt gegenüber den Mitgliedern für alle Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Verbandes und alle mit der Würde des Berufes unvereinbaren Verhaltensweisen.
2. Der Präsident oder ein zu diesem Zweck vom Vorstand bestimmtes Mitglied nimmt, sofern dies notwendig ist, einen Schlichtungsversuch vor hinsichtlich der dem Vorstand unterbreiteten Konflikte oder deren sich der Vorstand von Amtes wegen annimmt. Sofern keine Einigung möglich ist, instruiert er die Sache und unterbreitet dem Vorstand einen Bericht.
3. Die Disziplinarmassnahmen, die der Vorstand auf Anzeige hin oder von Amtes wegen aussprechen kann, sind:
- die Verwarnung;
- der einfache Verweis;
- der Verweis mit schriftlicher Mitteilung an die Aktivmitglieder;
- die Suspendierung für höchstens ein Jahr mit schriftlicher Mitteilung an die
Aktivmitglieder.

4. In schwerwiegenden Fällen, namentlich wenn einem Mitglied des Verbandes in einem Strafverfahren als Beschuldigter oder Angeklagter ein Sachverhalt vorgeworfen wird, der in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung steht oder der seine Würde als Anwalt in Frage stellt, kann der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss vorschlagen. In diesem Fall kann der Vorstand die Suspendierung des Betroffenen bis zur nächsten Mitglieder-versammlung verfügen.

5. Ohne kontradiktorisches Verfahren kann keine Disziplinarmassnahme ausgesprochen werden. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, sich in vollständiger Kenntnis der ihm vorgeworfenen Tatsachen zu verteidigen.
6. a) Gegen Disziplinarmassnahmen kann der Betroffene beim Vorstand innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Beschwerde einreichen.
b) Eine Rekurskommission, bestehend aus drei ehemaligen Präsidenten und zwei Aktivmitgliedern, befindet über die Beschwerde. Ein ehemaliger Präsident und zwei Aktivmitglieder werden als Stellvertreter ernannt.
c) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

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Der Präsident

Art. 12

1. Der Präsident, der dem Kreis der Aktivmitglieder anzugehören hat, wird von der Mitgliederversammlung mit geheimer Abstimmung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Er ist nicht sofort wieder wählbar.

2. Im Falle einer Vakanz wird der neue Präsident für die restliche Dauer des austretenden Präsidenten bestimmt. Wird er für eine Amtsdauer von weniger als zwei Jahren gewählt, so ist er sofort wieder wählbar.

Art. 13

Der Präsident, oder im Falle einer Verhinderung der Vizepräsident, zeichnet kollektiv mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

Art. 14

1. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
2. Er setzt im Einverständnis mit dem Sekretär die Vorstandssitzungen an, sooft es die Umstände erfordern.

Der Sekretär

Art. 15

1. Der Sekretär führt das Archiv des Verbandes, verfasst die Korrespondenz und führt die Protokolle der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

2. Der Vorstand kann die Funktion des Sekretärs auf verschiedene Mitglieder verteilen.

Der Kassier


Art. 16

Der Kassier führt die Buchhaltung und verwaltet das Vermögen des Verbandes. Er vollzieht die Entscheide der Mitgliederversammlung und des Vorstandes in finanzieller Hinsicht.

Die Rechnungsrevisoren


Art. 17

1. Die Mitgliederversammlung bezeichnet aus ihrem Kreis zwei Rechnungs-revisoren und zwei Stellvertreter. Ihr Mandat dauert drei Jahre. Artikel 9 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.
2. Der Kassier unterbreitet den beiden Rechnungsrevisoren die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie die vollständigen Belege der Jahresrechnung.
3. Die Rechnungsrevisoren legen der Mitgliederversammlung ihren schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Kontrolle vor.

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IV. Finanzen

Art. 18

Die Einnahmen des Verbandes sind namentlich:
- die Jahresbeiträge;
- die Vermögenserträge;
- die Spenden und Vermächtnisse.

Art. 19

1. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. November bis zum 31. Oktober.

2. Indessen wird die Jahresrechnung so abgeschlossen, damit sie der ordentlichen Mitgliederversammlung unterbreitet werden kann.

Art. 20

1. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes jedes Jahr von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Jahresbeitrag beinhaltet den vom Verband an den Schweizerischen Anwaltsverband zu bezahlenden Beitrag.
3. Jedes neue Mitglied bezahlt seinen Jahresbeitrag ab der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung. Er kann davon befreit werden, was den Beitrag an den Schweizerischen Anwaltsverband betrifft, sofern der Verband ebenfalls von der Bezahlung des Beitrages befreit ist.

4. Die Ehrenmitglieder bezahlen die Hälfte des kantonalen Jahresbeitrages.

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V. Aenderung der Statuten

Art. 21

1. Eine Aenderung der Statuten oder der Standesregeln kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder entschieden werden.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, an welcher die Aenderung der Statuten oder der Standesregeln beraten werden soll, muss auf die Aenderung besonders hinweisen und den neu vorgeschlagenen Text aufführen.

VI. Auflösung des Verbandes

Art. 22

1. Die vorgeschlagene Auflösung des Verbandes kann nur an einer Mitgliederversammlung beraten werden, an welcher mindestens die absolute Mehrheit seiner Mitglieder teilnehmen.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, an welcher die Auflösung des Verbandes beraten werden soll, muss auf diesen Antrag ausdrücklich hinweisen und muss den Mitgliedern mit eingeschriebener Post zugestellt werden.

3. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder und in geheimer Abstimmung gefasst werden.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 23

1. Die Ehrenmitgliedschaft, die aufgrund älterer Statuten erteilt worden ist, bleibt gewahrt.

2. Die Rechte und Pflichten werden, sobald diese in Kraft getreten sind, nach den neuen Statuten bestimmt, mit Ausnahme von Art. 20 Abs. 4, der ausschliesslich für Ehrenmitglieder anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 1990 aufgenommen worden sind.


Art. 24

1. Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung des Freiburger Anwaltsverbandes vom 26. September 1988 angenommen sowie am 17. November 1989 und 18. November 1994 abgeändert; sie ersetzen die Statuten vom 20. Februar 1970 und ihre Änderungen.

2. Sie treten am 1. November 1988 in Kraft.

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Der Sekretär: Der Präsident:
Nicolas Deiss Michel Bussey

Für die am 17. November 1989 von der Mitgliederversammlung des Freiburger Anwaltsverbandes angenommenen Änderungen der Artikel 23 Abs. 2 und Artikel 24 Abs. 1:


Die Sekretärin: Der Präsident:
Fabienne Hohl Jean-François de Bourgknecht

Für die am 18. November 1994 von der Mitgliederversammlung des Freiburger Anwaltsverbandes angenommenen Änderungen der Artikel 7 Ziffer 2. lit. b) und Artikel 11 Ziffer 6.:


Der Sekretär: Der Präsident:
Jean-Dominique Sulmoni Nicolas Deiss

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