STATUTEN
DES FREIBURGER ANWALTSVERBANDES
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I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
1. Der "FREIBURGER ANWALTSVERBAND" ist ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff. ZGB.
2. Sitz des Vereins ist Freiburg.
3. Er ist dem Schweizerischen Anwaltsverband angeschlossen.
Art. 2
1.
Der Verband bezweckt:
a)
ein kollegiales Verhältnis unter seinen Mitgliedern zu begründen
und zu pflegen;
b)
für die Unabhängigkeit und die Interessen des Anwaltsberufes
einzutreten;
c)
Verhaltensregeln und Bestimmungen über die berufliche Ethik
aufzustellen und für deren Einhaltung zu sorgen;
d)
mit den Behörden bei der Weiterentwicklung des Rechts und der
Verwaltung der Justiz zusammenzuarbeiten;
e)
den Freiburger Anwaltsstand gegenüber den Behörden und
Dritten zu vertreten;
f)
die theoretische und praktische Weiterbildung seiner Mitglieder
und der Praktikanten zu fördern.
2. Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, Mitglied von Organisationen
zu werden, deren Zweck mit den vorliegenden Statuten vereinbar ist.
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II.
Mitglieder
A.
Aktivmitglieder
Art. 3
1. Jeder Anwalt oder jede Anwältin, der/die den Anwaltsberuf
im Kanton Freiburg ausübt, hier über ein ständiges
Büro verfügt und in der Regel Wohnsitz hat, kann als Aktivmitglied
aufgenommen werden.
2. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich beim Präsidenten des
Freiburger Anwaltsverbandes einzureichen.
3. Das Aufnahmegesuch ist der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
Der Aufnahme kann eine Vernehmlassung auf dem Zirkulationsweg bei
allen Aktivmitgliedern vorausgehen.
4. Jeder Austritt ist schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Er erfolgt auf den Zeitpunkt des Zugangs oder auf den vom Verfasser
bestimmten Termin.
B. Ehrenmitglieder
Art. 4
1. Ehrenmitglied des Vereins kann auf Antrag hin derjenige Anwalt
werden, der während 15 Jahren den Anwaltsberuf als Aktivmitglied
ausgeübt hat, darauf verzichtet und keine andere Tätigkeit
mehr ausübt.
2. Die Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit bewirkt den Verlust
der Ehrenmitgliedschaft.Die Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit
führt zur Sistierung der Rechte und Pflichten als Ehrenmitglied.
3. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung
mit beratender Stimme teilzunehmen.
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III.
Organe
Art.
5
Die Organe des Verbandes sind:
a)
die Mitgliederversammlung;
b)
der Vorstand des Verbandes;
c)
die Rechnungsrevisoren.
A.
Die Mitgliederversammlung
Art. 6
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, zu welcher die Mitglieder
mindestens 15 Tage im voraus eingeladen werden, findet einmal im
Jahr statt, in der Regel im Herbst. Die schriftliche Einladung beinhaltet
die Traktandenliste.
2. Der Vorstand oder ein Fünftel der Aktivmitglieder können
die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Art. 7
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
2. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a)
die Aufnahme von Aktivmitgliedern;
b)
die Wahl und Abwahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder,
der Mitglieder und Stellvertreter der Rekurskommission, der Rechnungs-revisoren
und deren Stellvertreter;
c)
die Kontrolle der Tätigkeiten, die Genehmigung der Berichte
und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
d)
die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie die Festsetzung
der Mitgliederbeiträge;
e)
die Aenderung der Statuten;
f)
die Festsetzung der Standesregeln;
g)
der Ausschluss von Mitgliedern;
h)
die Auflösung des Verbandes und der Entscheid über die
Verwendung des Vermögens.
3.
Sie behandelt alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet
werden.
Art. 8
1.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die
Statuten nicht ein anderes Verfahren oder eine andere Stimmenmehrheit
vorsehen, mit Hand-heben und mit der absoluten Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
2. Der Präsident nimmt an der Beschlussfassung mit Handheben
nur bei Stimmengleichheit teil.
3. Auf Begehren von fünf Mitgliedern ist die geheime Abstimmung
anzuordnen.
4. Bei der Genehmigung des Berichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung
nehmen die Mitglieder des Vorstandes nicht an der Beschlussfassung
teil.
5. Die Mitgliederversammlung kann keine Beschlüsse über
Gegenstände fassen, die nicht auf der Einladung traktandiert
worden sind.
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B.
Der Vorstand des Verbandes
Allgemeine
Bestimmungen
Art. 9
1. Der Vorstand des Verbandes besteht, nebst dem Präsidenten,
aus vier bis sechs Aktivmitgliedern, die mittels geheimer Abstimmung
für eine Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl
ist möglich.
2. Bei einer Vakanz im Vorstand wird ein Nachfolger an der nächsten
Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsdauer des austretenden
Mitgliedes bestimmt.
3. Der Vorstand konstituiert sich - vorbehältlich Art. 12 Abs.
1 - selbst.
4. Der Vorstand umfasst:
- den Präsidenten;
- den Vizepräsidenten;
- den Sekretär;
- den Kassier;
- ein bis drei Mitglieder, die mit speziellen Aufgaben beauftragt
werden können.
5. Der Vorstand kann die ehemaligen Präsidenten zu den Sitzungen
einladen, die mit beratender Stimme teilnehmen.
Art.
10
1. Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschlüsse fassen,
die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
2. Ihm stehen namentlich die folgenden Befugnisse zu:
a)
die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen;
b)
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen;
c)
die laufenden Geschäfte zu besorgen;
d)
Stellungnahmen zu den der Mitgliederversammlung unterbreiteten Fragen
abzugeben;
e)
Ehrenmitglieder aufzunehmen.
3. Er vertritt den Verband.
4. Er kann spezielle Kommissionen bilden.
Art. 11
1. Dem Vorstand obliegt die Disziplinargewalt gegenüber den
Mitgliedern für alle Widerhandlungen gegen Bestimmungen des
Verbandes und alle mit der Würde des Berufes unvereinbaren
Verhaltensweisen.
2.
Der Präsident oder ein zu diesem Zweck vom Vorstand bestimmtes
Mitglied nimmt, sofern dies notwendig ist, einen Schlichtungsversuch
vor hinsichtlich der dem Vorstand unterbreiteten Konflikte oder
deren sich der Vorstand von Amtes wegen annimmt. Sofern keine Einigung
möglich ist, instruiert er die Sache und unterbreitet dem Vorstand
einen Bericht.
3. Die Disziplinarmassnahmen, die der Vorstand auf Anzeige hin oder
von Amtes wegen aussprechen kann, sind:
- die Verwarnung;
- der einfache Verweis;
- der Verweis mit schriftlicher Mitteilung an die Aktivmitglieder;
- die Suspendierung für höchstens ein Jahr mit schriftlicher
Mitteilung an die
Aktivmitglieder.
4. In schwerwiegenden Fällen, namentlich wenn einem Mitglied
des Verbandes in einem Strafverfahren als Beschuldigter oder Angeklagter
ein Sachverhalt vorgeworfen wird, der in Zusammenhang mit seiner
Berufsausübung steht oder der seine Würde als Anwalt in
Frage stellt, kann der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss
vorschlagen. In diesem Fall kann der Vorstand die Suspendierung
des Betroffenen bis zur nächsten Mitglieder-versammlung verfügen.
5. Ohne kontradiktorisches Verfahren kann keine Disziplinarmassnahme
ausgesprochen werden. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben,
sich in vollständiger Kenntnis der ihm vorgeworfenen Tatsachen
zu verteidigen.
6.
a) Gegen Disziplinarmassnahmen kann der Betroffene beim Vorstand
innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Beschwerde einreichen.
b)
Eine Rekurskommission, bestehend aus drei ehemaligen Präsidenten
und zwei Aktivmitgliedern, befindet über die Beschwerde. Ein
ehemaliger Präsident und zwei Aktivmitglieder werden als Stellvertreter
ernannt.
c)
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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Der
Präsident
Art.
12
1. Der Präsident, der dem Kreis der Aktivmitglieder anzugehören
hat, wird von der Mitgliederversammlung mit geheimer Abstimmung
für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Er ist nicht
sofort wieder wählbar.
2. Im Falle einer Vakanz wird der neue Präsident für die
restliche Dauer des austretenden Präsidenten bestimmt. Wird
er für eine Amtsdauer von weniger als zwei Jahren gewählt,
so ist er sofort wieder wählbar.
Art. 13
Der
Präsident, oder im Falle einer Verhinderung der Vizepräsident,
zeichnet kollektiv mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
Art. 14
1. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
2. Er setzt im Einverständnis mit dem Sekretär die Vorstandssitzungen
an, sooft es die Umstände erfordern.
Der
Sekretär
Art. 15
1. Der Sekretär führt das Archiv des Verbandes, verfasst
die Korrespondenz und führt die Protokolle der Sitzungen der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
2. Der Vorstand kann die Funktion des Sekretärs auf verschiedene
Mitglieder verteilen.
Der Kassier
Art. 16
Der Kassier führt die Buchhaltung und verwaltet das Vermögen
des Verbandes. Er vollzieht die Entscheide der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes in finanzieller Hinsicht.
Die Rechnungsrevisoren
Art. 17
1. Die Mitgliederversammlung bezeichnet aus ihrem Kreis zwei Rechnungs-revisoren
und zwei Stellvertreter. Ihr Mandat dauert drei Jahre. Artikel 9
Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.
2.
Der Kassier unterbreitet den beiden Rechnungsrevisoren die Bilanz
und die Erfolgsrechnung sowie die vollständigen Belege der
Jahresrechnung.
3. Die Rechnungsrevisoren legen der Mitgliederversammlung ihren
schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Kontrolle vor.
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IV.
Finanzen
Art. 18
Die Einnahmen des Verbandes sind namentlich:
- die Jahresbeiträge;
- die Vermögenserträge;
- die Spenden und Vermächtnisse.
Art.
19
1. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. November bis zum 31. Oktober.
2. Indessen wird die Jahresrechnung so abgeschlossen, damit sie
der ordentlichen Mitgliederversammlung unterbreitet werden kann.
Art. 20
1. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes jedes Jahr
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2.
Der Jahresbeitrag beinhaltet den vom Verband an den Schweizerischen
Anwaltsverband zu bezahlenden Beitrag.
3. Jedes neue Mitglied bezahlt seinen Jahresbeitrag ab der Aufnahme
durch die Mitgliederversammlung. Er kann davon befreit werden, was
den Beitrag an den Schweizerischen Anwaltsverband betrifft, sofern
der Verband ebenfalls von der Bezahlung des Beitrages befreit ist.
4. Die Ehrenmitglieder bezahlen die Hälfte des kantonalen Jahresbeitrages.
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V.
Aenderung der Statuten
Art.
21
1. Eine Aenderung der Statuten oder der Standesregeln kann nur mit
einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder entschieden
werden.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, an welcher die Aenderung
der Statuten oder der Standesregeln beraten werden soll, muss auf
die Aenderung besonders hinweisen und den neu vorgeschlagenen Text
aufführen.
VI.
Auflösung des Verbandes
Art. 22
1. Die vorgeschlagene Auflösung des Verbandes kann nur an einer
Mitgliederversammlung beraten werden, an welcher mindestens die
absolute Mehrheit seiner Mitglieder teilnehmen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, an welcher die Auflösung
des Verbandes beraten werden soll, muss auf diesen Antrag ausdrücklich
hinweisen und muss den Mitgliedern mit eingeschriebener Post zugestellt
werden.
3. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der
anwesenden Mitglieder und in geheimer Abstimmung gefasst werden.
VII.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 23
1. Die Ehrenmitgliedschaft, die aufgrund älterer Statuten erteilt
worden ist, bleibt gewahrt.
2. Die Rechte und Pflichten werden, sobald diese in Kraft getreten
sind, nach den neuen Statuten bestimmt, mit Ausnahme von Art. 20
Abs. 4, der ausschliesslich für Ehrenmitglieder anwendbar ist,
die nach dem 1. Januar 1990 aufgenommen worden sind.
Art.
24
1. Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung
des Freiburger Anwaltsverbandes vom 26. September 1988 angenommen
sowie am 17. November 1989 und 18. November 1994 abgeändert;
sie ersetzen die Statuten vom 20. Februar 1970 und ihre Änderungen.
2. Sie treten am 1. November 1988 in Kraft.
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Der Sekretär: Der Präsident:
Nicolas Deiss Michel Bussey
Für
die am 17. November 1989 von der Mitgliederversammlung des Freiburger
Anwaltsverbandes angenommenen Änderungen der Artikel 23 Abs.
2 und Artikel 24 Abs. 1:
Die Sekretärin: Der Präsident:
Fabienne
Hohl Jean-François de Bourgknecht
Für
die am 18. November 1994 von der Mitgliederversammlung des Freiburger
Anwaltsverbandes angenommenen Änderungen der Artikel 7 Ziffer
2. lit. b) und Artikel 11 Ziffer 6.:
Der Sekretär: Der Präsident:
Jean-Dominique
Sulmoni Nicolas Deiss
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