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STANDESREGELN
DES FREIBURGER ANWALTSSTANDES
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I.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Mitglieder des Freiburger Anwaltsverbandes haben nachfolgende
Bestimmungen gewissenhaft zu befolgen.
2. Wenn ein Anwalt seine Aufnahme in den Anwaltsverband beantragt,
überreicht ihm der Vorstand ein Exemplar der Statuten und der
Standesregeln.
In den zwei Monaten nach der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung
wird das neue Mitglied vor den Vorstand geladen. Es erhält
vom Präsidenten Empfehlungen und es gelobt feierlich die Regeln
des Anwaltsstandes zu respektieren.
3. Unter allen Umständen hat der Anwalt der Ehre und Würde
des Anwaltsstandes und des Verbandes zu dienen.
Der Anwalt übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit
aus, auch wenn er einer Kanzlei als Partner oder Mitarbeiter angeschlossen
ist.
3bis Wo immer er sich betätigt, ist der Anwalt den Regeln des
Verbandes unterworfen, dem er angehört; er beachtet die Standesregeln
des Kantons oder Staates, in dem er - ausnahmsweise oder hauptsächlich
- tätig ist.
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II.
Beziehungen zu den Behörden
4.
Der Anwalt wahrt seine absolute Unabhängigkeit gegenüber
den Behörden und Richtern.
Er wendet sich an sie mit der ihnen gebührenden Achtung.
5. Der Anwalt macht, sagt und schreibt, was für die Wahrung
der ihm anvertrauten legitimen Interessen nützlich und notwendig
ist. Er berücksichtigt sowohl die Gesetze und Gebräuche,
als auch die Würde des Anwaltsstandes.
Diesbezüglich kümmert er sich weder um seine persönliche
Ungemach, noch darum, irgendjemandem zu gefallen.
6. In seinen Beziehungen zu den Richtern und Behörden achtet
der Anwalt gewissenhaft darauf, sein Berufsgeheimnis nicht zu verletzen.
7. Auch wenn der Anwalt von seinem Klienten vom Berufsgeheimnis
entbunden worden ist, obliegt es allein ihm, über die Zweckmässigkeit
einer Preisgabe dessen, was er in Ausübung seines Mandates
erfahren hat, zu entscheiden.
In der Regel darf er über diese Tatsachen weder Zeugnis ablegen,
noch sich von einer Behörde oder von seinem Klienten dazu zwingen
lassen.
Er anerbietet sich nie, über Tatsachen, die er in Ausübung
seines Berufes erfahren hat, Zeugnis abzulegen.
8. Der Anwalt unterlässt jegliche Schritte, die einen Zeugen
oder Sachverständigen, auch indirekt, beeinflussen könnten.
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III.
Beziehungen zur Öffentlichkeit
9.
In seinem Privat-, Gesellschafts- und Berufsleben enthält sich
der Anwalt jeder Tätigkeit und jedes Verhaltens, das der Würde
des Anwaltsstandes widerspricht.
10. Der Anwalt unterlässt jede Tätigkeit, die ihm seiner
für die Ausübung des Berufes notwendigen Unabhängigkeit
berauben könnte.
11. Es ist dem Anwalt untersagt, sich für die Ausübung
des Anwaltsberufes mit Personen zusammenzuschliessen, die weder
diesen Beruf noch den des Notaren ausüben.
12. Werbung ist innerhalb der gesetzlichen Schranken erlaubt, unter
der Voraussetzung, dass sie mit der Berufswürde vereinbar ist,
namentlich in bezug auf den Inhalt der Botschaft, ihre Form, ihren
Träger, ihrer Verbreitungsfrequenz und den Kreis ihrer Empfänger.
Der Inhalt der Werbung muss sachlich richtig sein.
Werbung in aufdringlicher, vergleichender, ausschliesslich Kundenwerbender
Form oder analoger Weise ist verboten.
Der Vorstand des Verbandes kann durch praktische Beispiele in einem
Kommentar oder in Weisungen die zulässige und die verbotene
Werbung darstellen.
13. Jede Mandatssuche, egal in welcher Form auch immer, ist verboten.
13bis Dem Anwalt ist es untersagt, Kommissionen in irgendeiner Form
anzunehmen.
14. ... (aufgehoben 26.11.1999)
15. Der Anwalt auferlegt sich gegenüber der Presse grösste
Zurückhaltung. Er wendet sich
nur an sie, wenn es das Interesse seines Klienten erfordert.
16. Der Anwalt verfügt über ein geeignetes Büro um
seine Klienten zu empfangen, wo die Wahrung des Berufsgeheimnisses
gewährleistet ist.
Falls er regelmässig an einem anderen Ort Konsultationen durchführt,
muss er über einen für sich reservierten Raum verfügen,
der dieselben Garantien bietet.
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IV.
Beziehungen zum Klienten
17.
Der Anwalt wahrt die ihm anvertrauten Interessen gewissenhaft.
18. Der Anwalt bemüht sich jedes Mal, seinen Klienten zu einer
Vereinbarung oder zu einem Vergleich zu bringen, wenn dies den von
ihm gewahrten Interessen am besten zu dienen scheint.
19. Der Anwalt darf keinesfalls weder die Interessen seines Klienten
mit seinen eigenen verwechseln, noch sich einer solchen Verwechslung
aussetzen.
20. In der Regel empfängt der Anwalt seine Klienten in seinem
Büro.
21. Der Anwalt vergewissert sich, dass seine Mitarbeiter und Angestellten,
das ihn bindende Berufsgeheimnis wahren.
22. Der Anwalt bleibt frei, einen Fall zu übernehmen oder abzulehnen,
auch wenn er als Partner oder Mitarbeiter einer Kanzlei angeschlossen
ist.
23. Der Anwalt übernimmt einen Fall nur, wenn er vom Klienten
frei gewählt wurde, was er zu überprüfen hat.
24. Jedes mit der Ehre und der Würde des Anwaltsstandes unvereinbares
Mandat muss abgelehnt werden.
25. Der Anwalt übernimmt einen Fall nur, wenn er gegenüber
der Gegenpartei absolut frei ist.
26. Dem Anwalt ist es verboten, mehrere Parteien in einer Angelegenheit
zu beraten, zu verbeiständen oder zu vertreten, in der deren
Interessen entgegengesetzt sind oder sein könnten. Auf ausdrückliches
Ersuchen der Parteien hin, kann der Anwalt ein Mandat als Vermittler
oder Schiedsrichter annehmen, sofern seine Unparteilichkeit absolut
gewährleistet ist.
27. Die derselben Kanzlei angehörenden Anwälte übernehmen
weder einen Fall gegeneinander, noch gegen einen Klienten eines
Partners oder Mitarbeiters.
28. Der Anwalt kann nicht gleichzeitig für und gegen die gleiche
Partei handeln, ausser es handle sich um eine Versicherungsgesellschaft
oder um Gemeinwesen und seine Handlungsfreiheit bleibe vollständig
gewahrt.
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29. Der Anwalt übernimmt in der Regel kein treuhänderisches
Mandat. Solche
Mandate sind ihm in denjenigen Angelegenheiten absolut untersagt,
über welche er keine Kontrolle hat.
30. Der Anwalt übernimmt keinen Fall, in dem er eventuell Zeugnis
ablegen müsste. Er
legt sein Mandat nieder, wenn er in diesem Fall Zeugnis ablegen
muss.
31. Der ebenfalls als Notar tätige Anwalt übernimmt kein
Mandat, das die Gültigkeit, die Tragweite, die Auslegung oder
die Vollstreckung einer Urkunde, um die er sich in irgendeiner Weise
gekümmert hat, betrifft oder betreffen könnte.
32. Bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit enthält
sich der Anwalt, Vorrechte zu nutzen, welche ihm ein öffentliches
Amt gewährt.
33. In der Ausführung seines Mandates wahrt der Anwalt gegenüber
seinem Klienten vollständige Unabhängigkeit.
Missbilligt er die vom Klienten erteilten Weisungen, teilt er ihm
dies klar mit.
34. Der Anwalt befolgt nur Weisungen, die ihm den echten und legitimen
Interessen seines Klienten zu entsprechen scheinen. In deren Befolgung
benutzt er nur legale Mittel.
35. Der Anwalt legt das Mandat nieder, dessen Ausführung mit
der Ehre und der Würde des Berufes unvereinbar ist oder geworden
ist.
36. Der Anwalt, der sein Mandat niederlegt, achtet darauf, die Interessen
des Klienten nicht zu gefährden und das Berufsgeheimnis zu
wahren.
37. Der Anwalt ist verpflichtet, den Klienten über die Risiken
und Schwierigkeiten seines Falles zu unterrichten.
38. Zu Beginn des Falles hat sich der Anwalt vom Klienten schriftliche
bevollmächtigen zu lassen.
39. In der Regel verlangt der Anwalt von seinem Klienten einen genügenden
Kostenvorschuss.
40. Der Anwalt darf weder für seinen Klienten bürgen,
noch ihm Vorschüsse gewähren.
41. Der Anwalt hat Anspruch auf Honorar, das unter Berücksichtigung
der für die Ausführung des Mandates aufgewendeten Zeit,
der Schwierigkeit des Auftrages, seiner Erfahrung, der Höhe
des Streitwertes oder der in Frage stehenden Interessen, des erreichten
Resultates und der materiellen Situation seines Mandanten festgesetzt
ist.
Der Anwalt bleibt jedoch bei der Festsetzung seines Honorars frei,
unter Vorbehalt zwingender Gesetzesvorschriften, insbesondere des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Verbots des pactum
de quota litis (Art. 43).
Der Verband kann bezifferte - rein informativen Charakter besitzende
- Empfehlungen zur Berechnung des Honorars herausgeben, welche die
diesbezüglichen Usanzen berücksichtigen. Diese Empfehlungen
haben keinerlei zwingenden Charakter.
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42.
Der Anwalt führt in bezug auf jeden Fall präzise Buch
über seine Handlungen, seine Auslagen und die Einnahmen.
42bis Der Anwalt überträgt ohne Verzug dem Empfänger
die Gelder, die er für seinen Klienten oder einen Dritten hält.
Ansonsten legt er sie auf ein spezielles Konto.
Er legt über diese Gelder Rechenschaft ab, wenn er darum gebeten
wird.
Er kann seine Forderungen mit diesen Geldern verrechnen, es sei
denn, diese seien für Dritte bestimmt.
43. Es ist dem Anwalt untersagt, ein "pactum de quota litis"
abzuschliessen oder mit einem Dritten die Teilung des Honorars zu
vereinbaren.
Es ist dem Anwalt hingegen erlaubt, mit seinem Klienten zu vereinbaren,
dass sein, einer üblichen Vergütung entsprechendes Grundhonorar,
in Funktion des erzielten Resultates erhöht (pactum de palmario).
44. Ist das dem Anwalt geschuldete Honorar strittig, kann der Klient
und/oder der Anwalt um die Vermittlung durch den Präsidenten
des Verbandes ersuchen.
44bis Der Anwalt darf keine Gegenstände und Dokumente, die
ihm für die Ausführung seines Mandates anvertraut wurden,
zurückhalten, selbst um die Bezahlung seines Honorars und seiner
Auslagen zu bewirken.
45. Der Anwalt kann in der Regel nicht verpflichtet werden, seinem
Klienten die von diesem oder von einem Dritten erhaltenen Briefe,
noch Kopien seiner eigenen Briefe herauszugeben.
46. Bis zur vollständigen Bezahlung seines Honorars und seiner
Auslagen kann der Anwalt alle Belege für seinen Geldverkehr
aufbewahren.
47. Der Anwalt ist verpflichtet, seine Akten nach Abschluss des
Mandates während zehn Jahren aufzubewahren.
48. Der Anwalt muss sich angemessen gegen die Risiken seiner beruflichen
Haftpflicht versichern.
49. Es wird dem Anwalt empfohlen, aus dem Kreis der Verbandsmitglieder
einen Kollegen zu bezeichnen, dem er im Todesfalle provisorisch
die Führung seiner laufenden Fälle und die Kontrolle über
seine Archive überträgt.
Zu diesem Zweck überreicht er dem Präsidenten des Verbandes
in einem geschlossenen Umschlag eine Vollmacht post mortem.
Beim Tod des betreffenden Anwaltes nimmt der Präsident des
Verbandes diese Vollmacht zur Kenntnis, teilt diese unverzüglich
dem bezeichneten Kollegen mit und vergewissert sich über dessen
Einverständnis.
Im Falle einer Verhinderung oder einer gerechtfertigten Weigerung
beauftragt der Präsident des Verbandes unverzüglich und
wenn möglich im Einverständnis mit den Erben, einen anderen
Kollegen, diese Aufgaben zu übernehmen.
50. Bei Fehlen einer Vollmacht post mortem bezeichnet der Präsident
des Verbandes, wenn möglich im Einverständnis mit den
Erben, den Kollegen, der provisorisch die laufenden Angelegenheiten
übernehmen und die Archive des Verstorbenen aufbewahren soll.
51. Der mit diesen Aufgaben betraute Anwalt lehnt es ab, Fälle
zu übernehmen, die mit seinen eigenen Mandaten unvereinbar
sind.
Er teilt diese unverzüglich dem Präsidenten des Verbandes
mit, der, wenn möglich im Einverständnis mit den Erben,
einen Stellvertreter ernennt.
52. Der bezeichnete Anwalt kann eine angemessene Entschädigung
beanspruchen.
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V.
Beziehungen zwischen Kollegen
53.
In seinen Beziehungen zu seinen Kollegen beachtet der Anwalt die
Regeln des Anstandes und der Höflichkeit.
54. Sofern die Gegenpartei anwaltlich verbeiständet ist, darf
sich der Anwalt mit ihr über den laufenden Fall weder unterhalten,
noch korrespondieren, wenn diese anwaltlich verbeiständet ist.
Falls ihn zwingende Gründe dennoch zu solchen Kontakten zwingen,
benachrichtigt er sofort seinen Kollegen und bestätigt es ihm
schriftlich.
55. Der Anwalt übernimmt keinen Fall, der zuvor einem anderen
Anwalt anvertraut war, ohne diesen zu informieren. Er setzt sich
bei seinem Klienten ein, dass der vorherige Anwalt entlöhnt
wird.
56. Im selben Fall oder zwischen gleichen Parteien finden Vergleichsverhandlungen
abwechselnd beim einen oder anderen Kollegen statt. Mangels Vereinbarung
findet das erste Treffen beim Anwalt, dessen Patent älter ist,
statt.
Es ist dem Anwalt verboten, dem Gericht Einzelheiten der mit der
anwaltlich verbeiständeten Gegenpartei abgehaltenen Vergleichsverhandlungen
bekanntzugeben, die zu keiner Gesamtvereinbarung geführt haben.
Dem Verfasser eines anlässlich dieser Verhandlungen mitgeteilten
Dokumentes ist es erlaubt, dieses ins Recht zu legen, unter der
Voraussetzung, dass er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat
und dass es keine Hinweise auf Einzelheiten von Gegenvorschlägen
enthält.
57. Der Anwalt nimmt jedes vernünftige, vom Kollegen eingereichte
Gesuch um Fristverlängerung oder Verhandlungsvertagung günstig
auf.
Falls zwingende Weisungen oder Interessen seines Klienten es ihm
gebieten, sich einer Verlängerung oder einer Vertagung zu widersetzen,
muss er seinen Kollegen unverzüglich informieren.
58. Erscheint ein Kollege nicht zu einer Verhandlung, so ruft sie
ihm der Anwalt unverzüglich in Erinnerung und beantragt, falls
nötig, eine Unterbrechung der Sitzung.
59. Der Anwalt ist dafür besorgt, dass sein Kollege rechtzeitig
alle von ihm eingereichten Dokumente zur Kenntnis nehmen kann.
60. Der Anwalt unterlässt jede Anmerkung oder Änderung
auf den von seinem Kollegen ins Recht gelegten Dokumenten.
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61.
Das Einreichen von Parteivortragsnotizen ist nur zulässig,
falls alle folgenden Bedingungen erfüllt sind :
a) der Anwalt muss seinen Kollegen rechtzeitig informieren;
b) unter Vorbehalt einer abweichenden Abrede zwischen den Vertretern,
muss er den Parteivortrag gehalten haben;
c) diese Notizen müssen vor Ende der Verhandlung dem Richter
und dem Kollegen übergeben werden.
62. Jeder vom Anwalt an den Zivilrichter adressierte Brief muss
dem Kollegen gleichzeitig in Kopie übermittelt werden. Sind
Dokumente beigelegt, so bezeichnet er diese in verständlicher
Weise.
63. Der Anwalt, der von seinem Kollegen einen Brief oder eine Rechtsschrift
erhält, deren Inhalt unnötig ehrverletzend oder in einer
anderen Weise widerrechtlich ist, darf diese seinem Klienten nicht
so mitteilen, ohne sich vorher bemüht zu haben, dass der Verfasser
die nötigen Korrekturen anbringt.
Nötigenfalls bittet der Anwalt die befasste Behörde, der
die Übermittlung des fraglichen Dokumentes obliegt, den Kollegen
einzuladen, seine Schrift zurückzuziehen und sie durch eine
die Rechte des anderen achtende zu ersetzen.
64. Entscheidet der Anwalt an einem Verfahrensschritt teilzunehmen,
an dem seine Teilnahme nur fakultativ ist (rogatorische Einvernahme,
Gutachten, Augenschein, usw.), informiert er seinen Kollegen rechtzeitig
darüber.
65. In der Ausführung seines Mandates unterlässt der Anwalt
jeden persönlichen Angriff gegen seinen Kollegen.
66. Der Anwalt führt ein Mandat gegen einen Kollegen wegen
dessen beruflichen Tätigkeit nur aus, nachdem er den Präsidenten
des Verbandes um Rat befragt hat.
Wenn die Ausführung des Mandates jedoch dringende Massnahmen
erheischt, so darf der Anwalt diese ausführen bevor er die
Meinung des Präsidenten einholen konnte. Er handelt jedoch
mit Zurückhaltung.
67. Jede Auseinandersetzung zwischen Kollegen muss, wenn möglich,
gütlich und diskret geregelt werden.
Scheitert eine solche Beilegung, so muss der Präsident des
Verbandes unverzüglich um Rat angerufen werden, der die Parteien
zu versöhnen versucht und, wenn nötig, die Angelegenheit
dem Vorstand des Verbandes zur Würdigung oder Entscheidung
vorlegt.
68. Ein in eigenem Namen handelnder Anwalt kann einen Kollegen gerichtlich
erst dann belangen, nachdem er die Meinung des Vorstandes des Verbandes
eingeholt hat.
Art. 66 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.
69. Der Anwalt enthält sich, einen Kollegen bei der Aufsichtsbehörde
des Anwaltsstandes anzuzeigen, ohne vorher die Meinung des Vorstandes
des Verbandes einzuholen.
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VI.
Beziehungen zu den Praktikanten
70.
Der Anwalt gibt seinem Praktikanten die beste berufliche Ausbildung
und unterrichtet ihn im Speziellen über die Standesregeln.
71. Die effektive Dauer des Praktikums beim Anwalt muss immer genügend
sein, um dem Praktikanten zu erlauben, solide Kenntnisse auf dem
Gebiet der Berufsethik und der -praxis zu erlangen.
72. Der Anwalt beachtet die durch die Mitgliederversammlung des
Verbandes erlassene Praktikumsordnung.
Die Bezahlung des Praktikanten bildet Gegenstand von Empfehlungen
des Vorstandes des Verbandes.
73. Der Praktikant hat die Regeln des Freiburger Anwaltsstandes
zu beachten.
Der Praktikumsleiter überwacht dies.
74. Jeder Anwalt hilft, im Rahmen des Möglichen, den Praktikanten
bei deren wissenschaftlichen Tätigkeiten.
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VII.
Kleidung
75.
Der Anwalt präsentiert sich an Verhandlungen in korrekter Kleidung.
76. Der Anwalt trägt die Robe vor dem Kantonsgericht und den
Bezirksgerichten.
Es ist ihm empfohlen, die Robe vor dem Bundesgericht zu tragen.
77. Das Tragen der Robe unter anderen Umständen ist, unter
Vorbehalt einer ausdrücklichen Erlaubnis des Vorstandes des
Verbandes, verboten.
78. Anlässlich des Begräbnisses eines Kollegen oder eines
Richters tragen die Mitglieder des Verbandes schwarze oder dunkle
Kleidung.
Die
vorliegenden Standesregeln, die von der Mitgliederversammlung des
Verbandes am 10. Dezember 1971 angenommen und am 10. November 1988
abgeändert wurden, treten unverzüglich in Kraft und ersetzen
alle früheren widersprechenden Bestimmungen.
Der
Sekretär : Der Präsident :
Michel
Tinguely Michel Bussey
Für
die Annahme der Artikel 20 und 52 durch die Mitgliederversammlung
des Freiburger Anwaltsverbandes vom 30. November 1990 :
Die
Sekretärin : Der Präsident :
Anne
Giovannini Jean-François de Bourgknecht
Für
die am 22. November 1991 durch die Mitgliederversammlung des Freiburger
Anwaltsverbandes neu aufgenommenen Artikel 3bis, 13bis und 42bis
und die abgeänderten Artikel 12 Abs. 2 lit. b und 14 Abs. 2
:
Der
Sekretär : Der Präsident :
Jean-Dominique
Sulmoni Jean-François de Bourgknecht
Für
die am 19. März 1997 von der Mitgliederversammlung des Freiburger
Anwaltsverbandes beschlossene Änderung der Artikel 41, 43,
44, 44bis und 55 :
Der
Sekretär : Der Präsident :
André
Clerc Jean-Marie Cottier
Für
die am 26. November 1999 von der Mitgliederversammlung des Freiburger
Anwaltsverbandes beschlossene Änderung der Artikel 12 und 15
und Aufhebung des Artikel 14 :
Der
Sekretär : Der Präsident :
André
Clerc Jean-Dominique Sulmoni
top
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