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STANDESREGELN DES FREIBURGER ANWALTSSTANDES
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I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mitglieder des Freiburger Anwaltsverbandes haben nachfolgende Bestimmungen gewissenhaft zu befolgen.

2. Wenn ein Anwalt seine Aufnahme in den Anwaltsverband beantragt, überreicht ihm der Vorstand ein Exemplar der Statuten und der Standesregeln.
In den zwei Monaten nach der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung wird das neue Mitglied vor den Vorstand geladen. Es erhält vom Präsidenten Empfehlungen und es gelobt feierlich die Regeln des Anwaltsstandes zu respektieren.

3. Unter allen Umständen hat der Anwalt der Ehre und Würde des Anwaltsstandes und des Verbandes zu dienen.
Der Anwalt übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus, auch wenn er einer Kanzlei als Partner oder Mitarbeiter angeschlossen ist.

3bis Wo immer er sich betätigt, ist der Anwalt den Regeln des Verbandes unterworfen, dem er angehört; er beachtet die Standesregeln des Kantons oder Staates, in dem er - ausnahmsweise oder hauptsächlich - tätig ist.

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II. Beziehungen zu den Behörden

4. Der Anwalt wahrt seine absolute Unabhängigkeit gegenüber den Behörden und Richtern.
Er wendet sich an sie mit der ihnen gebührenden Achtung.

5. Der Anwalt macht, sagt und schreibt, was für die Wahrung der ihm anvertrauten legitimen Interessen nützlich und notwendig ist. Er berücksichtigt sowohl die Gesetze und Gebräuche, als auch die Würde des Anwaltsstandes.
Diesbezüglich kümmert er sich weder um seine persönliche Ungemach, noch darum, irgendjemandem zu gefallen.

6. In seinen Beziehungen zu den Richtern und Behörden achtet der Anwalt gewissenhaft darauf, sein Berufsgeheimnis nicht zu verletzen.

7. Auch wenn der Anwalt von seinem Klienten vom Berufsgeheimnis entbunden worden ist, obliegt es allein ihm, über die Zweckmässigkeit einer Preisgabe dessen, was er in Ausübung seines Mandates erfahren hat, zu entscheiden.
In der Regel darf er über diese Tatsachen weder Zeugnis ablegen, noch sich von einer Behörde oder von seinem Klienten dazu zwingen lassen.
Er anerbietet sich nie, über Tatsachen, die er in Ausübung seines Berufes erfahren hat, Zeugnis abzulegen.

8. Der Anwalt unterlässt jegliche Schritte, die einen Zeugen oder Sachverständigen, auch indirekt, beeinflussen könnten.

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III. Beziehungen zur Öffentlichkeit

9. In seinem Privat-, Gesellschafts- und Berufsleben enthält sich der Anwalt jeder Tätigkeit und jedes Verhaltens, das der Würde des Anwaltsstandes widerspricht.

10. Der Anwalt unterlässt jede Tätigkeit, die ihm seiner für die Ausübung des Berufes notwendigen Unabhängigkeit berauben könnte.

11. Es ist dem Anwalt untersagt, sich für die Ausübung des Anwaltsberufes mit Personen zusammenzuschliessen, die weder diesen Beruf noch den des Notaren ausüben.

12. Werbung ist innerhalb der gesetzlichen Schranken erlaubt, unter der Voraussetzung, dass sie mit der Berufswürde vereinbar ist, namentlich in bezug auf den Inhalt der Botschaft, ihre Form, ihren Träger, ihrer Verbreitungsfrequenz und den Kreis ihrer Empfänger.
Der Inhalt der Werbung muss sachlich richtig sein.
Werbung in aufdringlicher, vergleichender, ausschliesslich Kundenwerbender Form oder analoger Weise ist verboten.
Der Vorstand des Verbandes kann durch praktische Beispiele in einem Kommentar oder in Weisungen die zulässige und die verbotene Werbung darstellen.

13. Jede Mandatssuche, egal in welcher Form auch immer, ist verboten.

13bis Dem Anwalt ist es untersagt, Kommissionen in irgendeiner Form anzunehmen.

14. ... (aufgehoben 26.11.1999)

15. Der Anwalt auferlegt sich gegenüber der Presse grösste Zurückhaltung. Er wendet sich
nur an sie, wenn es das Interesse seines Klienten erfordert.

16. Der Anwalt verfügt über ein geeignetes Büro um seine Klienten zu empfangen, wo die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist.
Falls er regelmässig an einem anderen Ort Konsultationen durchführt, muss er über einen für sich reservierten Raum verfügen, der dieselben Garantien bietet.

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IV. Beziehungen zum Klienten

17. Der Anwalt wahrt die ihm anvertrauten Interessen gewissenhaft.

18. Der Anwalt bemüht sich jedes Mal, seinen Klienten zu einer Vereinbarung oder zu einem Vergleich zu bringen, wenn dies den von ihm gewahrten Interessen am besten zu dienen scheint.

19. Der Anwalt darf keinesfalls weder die Interessen seines Klienten mit seinen eigenen verwechseln, noch sich einer solchen Verwechslung aussetzen.

20. In der Regel empfängt der Anwalt seine Klienten in seinem Büro.

21. Der Anwalt vergewissert sich, dass seine Mitarbeiter und Angestellten, das ihn bindende Berufsgeheimnis wahren.

22. Der Anwalt bleibt frei, einen Fall zu übernehmen oder abzulehnen, auch wenn er als Partner oder Mitarbeiter einer Kanzlei angeschlossen ist.

23. Der Anwalt übernimmt einen Fall nur, wenn er vom Klienten frei gewählt wurde, was er zu überprüfen hat.

24. Jedes mit der Ehre und der Würde des Anwaltsstandes unvereinbares Mandat muss abgelehnt werden.

25. Der Anwalt übernimmt einen Fall nur, wenn er gegenüber der Gegenpartei absolut frei ist.

26. Dem Anwalt ist es verboten, mehrere Parteien in einer Angelegenheit zu beraten, zu verbeiständen oder zu vertreten, in der deren Interessen entgegengesetzt sind oder sein könnten. Auf ausdrückliches Ersuchen der Parteien hin, kann der Anwalt ein Mandat als Vermittler oder Schiedsrichter annehmen, sofern seine Unparteilichkeit absolut gewährleistet ist.

27. Die derselben Kanzlei angehörenden Anwälte übernehmen weder einen Fall gegeneinander, noch gegen einen Klienten eines Partners oder Mitarbeiters.

28. Der Anwalt kann nicht gleichzeitig für und gegen die gleiche Partei handeln, ausser es handle sich um eine Versicherungsgesellschaft oder um Gemeinwesen und seine Handlungsfreiheit bleibe vollständig gewahrt.

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29. Der Anwalt übernimmt in der Regel kein treuhänderisches Mandat.
Solche Mandate sind ihm in denjenigen Angelegenheiten absolut untersagt, über welche er keine Kontrolle hat.

30. Der Anwalt übernimmt keinen Fall, in dem er eventuell Zeugnis ablegen müsste.
Er legt sein Mandat nieder, wenn er in diesem Fall Zeugnis ablegen muss.

31. Der ebenfalls als Notar tätige Anwalt übernimmt kein Mandat, das die Gültigkeit, die Tragweite, die Auslegung oder die Vollstreckung einer Urkunde, um die er sich in irgendeiner Weise gekümmert hat, betrifft oder betreffen könnte.

32. Bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit enthält sich der Anwalt, Vorrechte zu nutzen, welche ihm ein öffentliches Amt gewährt.

33. In der Ausführung seines Mandates wahrt der Anwalt gegenüber seinem Klienten vollständige Unabhängigkeit.
Missbilligt er die vom Klienten erteilten Weisungen, teilt er ihm dies klar mit.

34. Der Anwalt befolgt nur Weisungen, die ihm den echten und legitimen Interessen seines Klienten zu entsprechen scheinen. In deren Befolgung benutzt er nur legale Mittel.

35. Der Anwalt legt das Mandat nieder, dessen Ausführung mit der Ehre und der Würde des Berufes unvereinbar ist oder geworden ist.

36. Der Anwalt, der sein Mandat niederlegt, achtet darauf, die Interessen des Klienten nicht zu gefährden und das Berufsgeheimnis zu wahren.

37. Der Anwalt ist verpflichtet, den Klienten über die Risiken und Schwierigkeiten seines Falles zu unterrichten.

38. Zu Beginn des Falles hat sich der Anwalt vom Klienten schriftliche bevollmächtigen zu lassen.

39. In der Regel verlangt der Anwalt von seinem Klienten einen genügenden Kostenvorschuss.

40. Der Anwalt darf weder für seinen Klienten bürgen, noch ihm Vorschüsse gewähren.

41. Der Anwalt hat Anspruch auf Honorar, das unter Berücksichtigung der für die Ausführung des Mandates aufgewendeten Zeit, der Schwierigkeit des Auftrages, seiner Erfahrung, der Höhe des Streitwertes oder der in Frage stehenden Interessen, des erreichten Resultates und der materiellen Situation seines Mandanten festgesetzt ist.
Der Anwalt bleibt jedoch bei der Festsetzung seines Honorars frei, unter Vorbehalt zwingender Gesetzesvorschriften, insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Verbots des pactum de quota litis (Art. 43).
Der Verband kann bezifferte - rein informativen Charakter besitzende - Empfehlungen zur Berechnung des Honorars herausgeben, welche die diesbezüglichen Usanzen berücksichtigen. Diese Empfehlungen haben keinerlei zwingenden Charakter.

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42. Der Anwalt führt in bezug auf jeden Fall präzise Buch über seine Handlungen, seine Auslagen und die Einnahmen.

42bis Der Anwalt überträgt ohne Verzug dem Empfänger die Gelder, die er für seinen Klienten oder einen Dritten hält. Ansonsten legt er sie auf ein spezielles Konto.
Er legt über diese Gelder Rechenschaft ab, wenn er darum gebeten wird.
Er kann seine Forderungen mit diesen Geldern verrechnen, es sei denn, diese seien für Dritte bestimmt.

43. Es ist dem Anwalt untersagt, ein "pactum de quota litis" abzuschliessen oder mit einem Dritten die Teilung des Honorars zu vereinbaren.
Es ist dem Anwalt hingegen erlaubt, mit seinem Klienten zu vereinbaren, dass sein, einer üblichen Vergütung entsprechendes Grundhonorar, in Funktion des erzielten Resultates erhöht (pactum de palmario).

44. Ist das dem Anwalt geschuldete Honorar strittig, kann der Klient und/oder der Anwalt um die Vermittlung durch den Präsidenten des Verbandes ersuchen.

44bis Der Anwalt darf keine Gegenstände und Dokumente, die ihm für die Ausführung seines Mandates anvertraut wurden, zurückhalten, selbst um die Bezahlung seines Honorars und seiner Auslagen zu bewirken.

45. Der Anwalt kann in der Regel nicht verpflichtet werden, seinem Klienten die von diesem oder von einem Dritten erhaltenen Briefe, noch Kopien seiner eigenen Briefe herauszugeben.

46. Bis zur vollständigen Bezahlung seines Honorars und seiner Auslagen kann der Anwalt alle Belege für seinen Geldverkehr aufbewahren.

47. Der Anwalt ist verpflichtet, seine Akten nach Abschluss des Mandates während zehn Jahren aufzubewahren.

48. Der Anwalt muss sich angemessen gegen die Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichern.

49. Es wird dem Anwalt empfohlen, aus dem Kreis der Verbandsmitglieder einen Kollegen zu bezeichnen, dem er im Todesfalle provisorisch die Führung seiner laufenden Fälle und die Kontrolle über seine Archive überträgt.
Zu diesem Zweck überreicht er dem Präsidenten des Verbandes in einem geschlossenen Umschlag eine Vollmacht post mortem.
Beim Tod des betreffenden Anwaltes nimmt der Präsident des Verbandes diese Vollmacht zur Kenntnis, teilt diese unverzüglich dem bezeichneten Kollegen mit und vergewissert sich über dessen Einverständnis.
Im Falle einer Verhinderung oder einer gerechtfertigten Weigerung beauftragt der Präsident des Verbandes unverzüglich und wenn möglich im Einverständnis mit den Erben, einen anderen Kollegen, diese Aufgaben zu übernehmen.

50. Bei Fehlen einer Vollmacht post mortem bezeichnet der Präsident des Verbandes, wenn möglich im Einverständnis mit den Erben, den Kollegen, der provisorisch die laufenden Angelegenheiten übernehmen und die Archive des Verstorbenen aufbewahren soll.

51. Der mit diesen Aufgaben betraute Anwalt lehnt es ab, Fälle zu übernehmen, die mit seinen eigenen Mandaten unvereinbar sind.
Er teilt diese unverzüglich dem Präsidenten des Verbandes mit, der, wenn möglich im Einverständnis mit den Erben, einen Stellvertreter ernennt.

52. Der bezeichnete Anwalt kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen.

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V. Beziehungen zwischen Kollegen

53. In seinen Beziehungen zu seinen Kollegen beachtet der Anwalt die Regeln des Anstandes und der Höflichkeit.

54. Sofern die Gegenpartei anwaltlich verbeiständet ist, darf sich der Anwalt mit ihr über den laufenden Fall weder unterhalten, noch korrespondieren, wenn diese anwaltlich verbeiständet ist.
Falls ihn zwingende Gründe dennoch zu solchen Kontakten zwingen, benachrichtigt er sofort seinen Kollegen und bestätigt es ihm schriftlich.

55. Der Anwalt übernimmt keinen Fall, der zuvor einem anderen Anwalt anvertraut war, ohne diesen zu informieren. Er setzt sich bei seinem Klienten ein, dass der vorherige Anwalt entlöhnt wird.

56. Im selben Fall oder zwischen gleichen Parteien finden Vergleichsverhandlungen abwechselnd beim einen oder anderen Kollegen statt. Mangels Vereinbarung findet das erste Treffen beim Anwalt, dessen Patent älter ist, statt.
Es ist dem Anwalt verboten, dem Gericht Einzelheiten der mit der anwaltlich verbeiständeten Gegenpartei abgehaltenen Vergleichsverhandlungen bekanntzugeben, die zu keiner Gesamtvereinbarung geführt haben.
Dem Verfasser eines anlässlich dieser Verhandlungen mitgeteilten Dokumentes ist es erlaubt, dieses ins Recht zu legen, unter der Voraussetzung, dass er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat und dass es keine Hinweise auf Einzelheiten von Gegenvorschlägen enthält.

57. Der Anwalt nimmt jedes vernünftige, vom Kollegen eingereichte Gesuch um Fristverlängerung oder Verhandlungsvertagung günstig auf.
Falls zwingende Weisungen oder Interessen seines Klienten es ihm gebieten, sich einer Verlängerung oder einer Vertagung zu widersetzen, muss er seinen Kollegen unverzüglich informieren.

58. Erscheint ein Kollege nicht zu einer Verhandlung, so ruft sie ihm der Anwalt unverzüglich in Erinnerung und beantragt, falls nötig, eine Unterbrechung der Sitzung.

59. Der Anwalt ist dafür besorgt, dass sein Kollege rechtzeitig alle von ihm eingereichten Dokumente zur Kenntnis nehmen kann.

60. Der Anwalt unterlässt jede Anmerkung oder Änderung auf den von seinem Kollegen ins Recht gelegten Dokumenten.

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61. Das Einreichen von Parteivortragsnotizen ist nur zulässig, falls alle folgenden Bedingungen erfüllt sind :
a) der Anwalt muss seinen Kollegen rechtzeitig informieren;
b) unter Vorbehalt einer abweichenden Abrede zwischen den Vertretern, muss er den Parteivortrag gehalten haben;
c) diese Notizen müssen vor Ende der Verhandlung dem Richter und dem Kollegen übergeben werden.

62. Jeder vom Anwalt an den Zivilrichter adressierte Brief muss dem Kollegen gleichzeitig in Kopie übermittelt werden. Sind Dokumente beigelegt, so bezeichnet er diese in verständlicher Weise.

63. Der Anwalt, der von seinem Kollegen einen Brief oder eine Rechtsschrift erhält, deren Inhalt unnötig ehrverletzend oder in einer anderen Weise widerrechtlich ist, darf diese seinem Klienten nicht so mitteilen, ohne sich vorher bemüht zu haben, dass der Verfasser die nötigen Korrekturen anbringt.
Nötigenfalls bittet der Anwalt die befasste Behörde, der die Übermittlung des fraglichen Dokumentes obliegt, den Kollegen einzuladen, seine Schrift zurückzuziehen und sie durch eine die Rechte des anderen achtende zu ersetzen.

64. Entscheidet der Anwalt an einem Verfahrensschritt teilzunehmen, an dem seine Teilnahme nur fakultativ ist (rogatorische Einvernahme, Gutachten, Augenschein, usw.), informiert er seinen Kollegen rechtzeitig darüber.

65. In der Ausführung seines Mandates unterlässt der Anwalt jeden persönlichen Angriff gegen seinen Kollegen.

66. Der Anwalt führt ein Mandat gegen einen Kollegen wegen dessen beruflichen Tätigkeit nur aus, nachdem er den Präsidenten des Verbandes um Rat befragt hat.
Wenn die Ausführung des Mandates jedoch dringende Massnahmen erheischt, so darf der Anwalt diese ausführen bevor er die Meinung des Präsidenten einholen konnte. Er handelt jedoch mit Zurückhaltung.

67. Jede Auseinandersetzung zwischen Kollegen muss, wenn möglich, gütlich und diskret geregelt werden.
Scheitert eine solche Beilegung, so muss der Präsident des Verbandes unverzüglich um Rat angerufen werden, der die Parteien zu versöhnen versucht und, wenn nötig, die Angelegenheit dem Vorstand des Verbandes zur Würdigung oder Entscheidung vorlegt.

68. Ein in eigenem Namen handelnder Anwalt kann einen Kollegen gerichtlich erst dann belangen, nachdem er die Meinung des Vorstandes des Verbandes eingeholt hat.
Art. 66 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.

69. Der Anwalt enthält sich, einen Kollegen bei der Aufsichtsbehörde des Anwaltsstandes anzuzeigen, ohne vorher die Meinung des Vorstandes des Verbandes einzuholen.

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VI. Beziehungen zu den Praktikanten

70. Der Anwalt gibt seinem Praktikanten die beste berufliche Ausbildung und unterrichtet ihn im Speziellen über die Standesregeln.

71. Die effektive Dauer des Praktikums beim Anwalt muss immer genügend sein, um dem Praktikanten zu erlauben, solide Kenntnisse auf dem Gebiet der Berufsethik und der -praxis zu erlangen.

72. Der Anwalt beachtet die durch die Mitgliederversammlung des Verbandes erlassene Praktikumsordnung.
Die Bezahlung des Praktikanten bildet Gegenstand von Empfehlungen des Vorstandes des Verbandes.

73. Der Praktikant hat die Regeln des Freiburger Anwaltsstandes zu beachten.
Der Praktikumsleiter überwacht dies.

74. Jeder Anwalt hilft, im Rahmen des Möglichen, den Praktikanten bei deren wissenschaftlichen Tätigkeiten.

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VII. Kleidung

75. Der Anwalt präsentiert sich an Verhandlungen in korrekter Kleidung.

76. Der Anwalt trägt die Robe vor dem Kantonsgericht und den Bezirksgerichten.
Es ist ihm empfohlen, die Robe vor dem Bundesgericht zu tragen.

77. Das Tragen der Robe unter anderen Umständen ist, unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Erlaubnis des Vorstandes des Verbandes, verboten.

78. Anlässlich des Begräbnisses eines Kollegen oder eines Richters tragen die Mitglieder des Verbandes schwarze oder dunkle Kleidung.

Die vorliegenden Standesregeln, die von der Mitgliederversammlung des Verbandes am 10. Dezember 1971 angenommen und am 10. November 1988 abgeändert wurden, treten unverzüglich in Kraft und ersetzen alle früheren widersprechenden Bestimmungen.

Der Sekretär : Der Präsident :
Michel Tinguely Michel Bussey

Für die Annahme der Artikel 20 und 52 durch die Mitgliederversammlung des Freiburger Anwaltsverbandes vom 30. November 1990 :

Die Sekretärin : Der Präsident :
Anne Giovannini Jean-François de Bourgknecht

Für die am 22. November 1991 durch die Mitgliederversammlung des Freiburger Anwaltsverbandes neu aufgenommenen Artikel 3bis, 13bis und 42bis und die abgeänderten Artikel 12 Abs. 2 lit. b und 14 Abs. 2 :

Der Sekretär : Der Präsident :
Jean-Dominique Sulmoni Jean-François de Bourgknecht

Für die am 19. März 1997 von der Mitgliederversammlung des Freiburger Anwaltsverbandes beschlossene Änderung der Artikel 41, 43, 44, 44bis und 55 :

Der Sekretär : Der Präsident :
André Clerc Jean-Marie Cottier

Für die am 26. November 1999 von der Mitgliederversammlung des Freiburger Anwaltsverbandes beschlossene Änderung der Artikel 12 und 15 und Aufhebung des Artikel 14 :

Der Sekretär : Der Präsident :
André Clerc Jean-Dominique Sulmoni

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