| Die
Standesregeln des Freiburgischen Anwaltsverbandes
Die
Standesregeln sind Verhaltensvorschriften welche sich in erster
Linie an die Mitglieder des Freiburgischen Anwaltsverbandes richten.
Mit Rücksicht auf ihren Inhalt, welcher bis anhin gewohnheitsrechtlichen
Charakter hatte, richteten sie sich an sämtliche im Kanton
Freiburg tätigen Anwältinnen und Anwälte. Mit Inkrafttreten
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (nachstehend: BGFA) verbleiben die Standesregeln
selbstverständlich anwendbar für die Mitglieder des Anwaltsverbandes
und werden zudem zur Auslegung der in Art. 12 BGFA vorgesehenen
Berufsregeln herangezogen. Das BGFA findet Anwendung auf alle in
der Schweiz praktizierenden Anwältinnen und Anwälte.
Die
Standesregeln bestimmen detailliert das Verhalten der Anwältin
oder des Anwaltes gegenüber den Behörden, dem Publikum,
seinen Klienten und Berufskollegen. Sie bilden einen Ehrenkodex
der die korrekte Funktion der Berufsausübung und also der Justizvorgänge
will, auf dass die Interessen der einzelnen in richtiger und erheblicher
Weise geschützt werden. Diese zuvorderst verbandsinternen,
aber dennoch allgemeingültigen Regeln sind für die Klienten
des Anwaltes von grosser Bedeutung. Sie können sich auf diese
Regeln berufen und von der Anwältin oder vom Anwalt, welche
Mitglieder des Verbandes sind, deren Einhaltung verlangen. Die Standesregeln
enthalten in ausführlicher und sie konkretisierender Weise
die in Art. 12 und 13 BGFA für sämtliche in der Schweiz
tätigen Anwältinnen und Anwälte geltenden Grundregeln:
die sorfältige Mandatsführung (Art. 17 und 5 der Standesregeln),
die Unabhängigkeit (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 1, 10, 23, 25, 26,
27, 28, 30, 31, 33 und 34 der Standesregeln), das Berufsgeheimnis
(Art. 6, 7, 17 Abs. 1, 21 und 36 der Standesregeln).
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